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Satzung

 


GEMEINSAME SATZUNG

DER OBERHÜBNERSCHAFT UND UNTERHÜBNERSCHAFT

STOCKSTADT AM MAIN *)

 

*) Bei der Verwendung von Personenbegriffen in dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine geschlechtsspezifische Unterscheidung verzichtet. Die verwendeten allgemeinen Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu sehen und gelten gleichermaßen für Männer und Frauen.

 


 

INHALTSÜBERSICHT

Erster Teil: Verfassung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§  1      Name, Sitz und Art der Hübnerschaften

§  2      Aufgaben

§  3      Mitglieder

§  4      Huben und Stimmrecht

§  5      Organe

§  6      Amtsverlust, Amtsniederlegung

2. Abschnitt: Mitglieder

§   7       Rechtsstellung

§   8       Mitgliederrechte (Hubrecht)

§   9       Mitgliederpflichten, Pflichtverletzungen

§ 10       Mitgliederverzeichnis

3. Abschnitt: Organe

3.1   Vollversammlung,  Ober-/Unterhübnerversammlung

§ 11     Zusammensetzung

§ 12     Aufgaben

§ 13     Sitzungszwang, Einberufung

§ 14     Vorsitz

§15    Beschlussfähigkeit

§ 16     Beschlüsse

§ 17     Wahl des Waldvorstandes, sowie des Vertreters der Oberhübner- bzw. Unterhübnerschaft

§ 18     Wahl des Hübnerausschusses

3.2   Hübnerausschuss

§ 19      Zusammensetzung

§ 20      Aufgaben

§ 21      Sitzungszwang, Einberufung

§ 22      Vorsitz

§ 23      Beschlussfähigkeit

§ 24      Beschlussfassung

3. 3  Waldvorstand

     § 25       Aufgaben

     § 26       Dringliche Anordnungen


INHALTSÜBERSICHT

Zweiter Teil: Huben, Vermögen, Geschäftsgang 1.Abschnitt: Huben, Vermögen

§ 27      Erwerb von Huben

§ 28      Verfügung über Huben

§ 29      Vermögen

2. Abschnitt: Geschäftsgang

§ 30       Vertretung nach außen, Formvorschriften

§ 31       Geschäftsgang zwischen den Hübnerschaften

§ 32       Niederschriften

§ 33       Bekanntmachungen

§ 34       Aktenaufbewahrung

3. Abschnitt: Wirtschaft und Haushalt

§ 35     Wirtschaftsführung

§ 36     Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

§ 37     Prüfungswesen

§ 38     Kassenverwaltung

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 39       Satzungsänderungen

§ 40       Auflösung

§ 41       Anwendung der Gemeindeordnung (GO) und Verordnung über Waldgenossenschaften (WGV)

§ 42       Inkrafttreten

§ 43       Übergangsregelung

 

Diese Satzung tritt am 01.06.1998 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 20.01.1982 zusammen mit der Änderung

vom 27.03.1987 außer Kraft gesetzt. (§ 42)

GEMEINSAME SATZUNG

DER OBERHÜBNERSCHAFT UND UNTERHÜBNERSCHAFT

STOCKSTADT AM MAIN *)

Gemäß Art. 83 (4) Satz 1 Gemeindeordnung (GO) und § 5 der Verordnung über Waldgenossenschaften (WGV) wird folgende Satzung erlassen:

 

 

 

GEMEINSAME SATZUNG DER OBERHÜBNERSCHAFT UND UNTERHÜBNERSCHAFT

STOCKSTADT AM MAIN *)

Erster Teil: Verfassung

1. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§  1     Name,  Sitz  und Art der Hübnerschaften

(1)      Die beiden Hübnerschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen die Namen "Oberhübnerschaft Stockstadt am Main" und "Unterhübnerschaft Stockstadt am Main" mit Sitz in Stockstadt am Main, Landkreis Aschaffenburg.

(2)      Die Hübnerschaften sind Waldgenossenschaften im Sinne von Eigentumsgenossenschaften gemäß § 3 WGV. Ihre Waldungen, die zu ihrem jeweiligen unverteilbaren Grundstücksvermögen gehören (§ 29), sind Körperschaftswald im Sinne des Art. 3 (1) Nr. 2 Waldgesetz für Bayern.

(3)      Aufsichtsbehörde für jede Hübnerschaft ist das Landratsamt Aschaffenburg. Die Forstaufsicht wird vom zuständigen Forstamt durchgeführt.

§ 2    Aufgaben

(1)      Aufgabe der Hübnerschaften ist die sachgemäße Verwaltung und Bewirtschaftung der jeweiligen ge­nossenschaftseigenen Grundstücke nach Maßgabe der forstgesetzlichen und forstwirtschaftlichen Bestimmungen, insbesondere die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und die Förderung des Absatzes von Forsterzeugnissen.

(2)      Zu den Aufgaben gehört ferner die Erledigung aller mit der Erhaltung und Nutzung der Hübner-schaftsvermögen zusammenhängenden Angelegenheiten.

(3)      Zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben arbeiten die beiden Hübnerschaften untereinander und mit dem zuständigen Forstamt eng zusammen.

§ 3    Mitglieder

(1)      Mitglieder sind alle Inhaber eines Genossenschaftsanteiles (Hube) der jeweiligen Hübnerschaft. Diese heißen Ober- oder Unterhübner. Als Doppelhübner wird bezeichnet, wer sowohl Ober- als auch Unterhübner ist.

Die Mitgliedschaft wird dokumentiert durch einen Anteilschein über eine Hube mit dem Namen des Mitgliedes und der Unterschrift des Waldvorstandes.

(2)      Mitglied kann in der Regel nur sein, wer Bürger von Stockstadt ist. Derzeitige und zukünftige auswärtige Mitglieder (z. B. Wegzug) können aus der Tatsache, dass sie nicht mehr Bürger von Stockstadt  sind, keine über diese Satzung hinausgehenden Ansprüche ableiten. Sie müssen als Kontaktperson einen ortsansässigen Hübner benennen.

(3)      Findet ein Besitzerwechsel statt, so scheidet der Vorbesitzer aus der jeweiligen Hübnerschaft aus. An seine Stelle tritt der Erwerber dieser Hube/Huben. Wird die Nutzung und Mitgliedschaft durch den Hübnerausschuss genehmigt, so wird der Anteilschein neu ausgestellt. Erfolgt keine Genehmigung, muss die Hube gegen Vergütung des Verkehrswertes zurückgegeben werden. Der Besitzübertrag erfolgt nach Genehmigung vor dem Hübnerausschuss unter Rückgabe des Anteilscheines und Aus­händigung eines neuen Anteilscheines an den Erwerber.


(4)      Die Mitglieder werden vom Waldvorstand in einem Mitgliederverzeichnis für jede Hübnerschaft (§ 10) geführt.

§ 4    Huben  und  Stimmrecht

(1)      Alle Huben der jeweiligen Hübnerschaften sind dem Inhalt und Umfang nach gleich und berechtigen zur Ausübung des Hubrechtes gemäß § 8. Die Anzahl der Huben ist in jeder Hübnerschaft auf jeweils 142 Huben begrenzt.

(2)      Steht eine Hube mehreren Berechtigten zu, so können diese die genossenschaftlichen Rechte und

Pflichten aus ihr nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Dieser ist dem Waldvorstand unverzüglich schriftlich zu benennen. Solange die Vertretung nicht geklärt ist, wird die Hube von der Hübnerschaft treuhänderisch verwaltet.

(3)      Jedes Mitglied hat in der jeweiligen Hübnerschaft nur ein Stimmrecht unabhängig von der Anzahl seiner Huben.

(4)      Für ein minderjähriges Mitglied wird das Hubrecht durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

§  5    Organe

(1)      In allen gemeinsamen Angelegenheiten der beiden Hübnerschaften sind folgende gemeinschaftliche Organe zuständig

a)    die Vollversammlung aller Hübner

b)    der Hübnerausschuss

c)    der Waldvorstand und sein Stellvertreter

(2)      Bei bedeutenden Angelegenheiten, z.B. Grundstücksangelegenheiten, welche nur eine der beiden

Hübnerschaften betreffen, sowie Rechtsgeschäften zwischen beiden Hübnerschaften untereinander, ist eine gesonderte Beschlussfassung der jeweiligen Hübnerschaftsversammlung (Oberhübner­versammlung bzw. Unterhübnerversammlung) erforderlich.

(3)      a)     Mitglieder des Hübnerausschusses, der Waldvorstand und sein Stellvertreter müssen die Voraussetzungen des Art. 20 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLkrWG) erfüllen. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Die Vollver­sammlung kann beschließen, dass ihnen eine angemessene Entschädigung gewährt wird,

b)     Mitglieder des Hübnerausschusses, welche vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre mit dem Amt verbundenen Pflichten verletzen, sind der Hübnerschaft für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig. Das gleiche gilt für den Waldvorstand und seinen Stellvertreter.

(4)      Der Waldvorstand, sein Stellvertreter und die Mitglieder des Hübnerausschusses werden von der Vollversammlung aller Hübner für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


(5)      Die Vollversammlung aller Hübner, die jeweiligen Hübnerschaftsversammlungen und der Hübnerausschuss können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6    Amtsverlust,  Amtsniederlegung

(1)     Die Vollversammlung aller Hübner kann den Verlust des Amtes aussprechen, wenn der Waldvorstand, sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Hübnerausschusses

a)     seine Pflichten schuldhaft vernachlässigt,

b)     seinen Aufgaben nicht nur vorübergehend nicht mehr nachkommen kann,

c)     die Wählbarkeit gem. Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLkrWG) Art. 20 verliert.

   (2)     Das Amt eines der vorgenannten Personen erlischt

a)     durch Tod,

        b)     mit der Annahme eines aus wichtigem Grund eingereichten Rücktrittsgesuches durch den Hübner­ausschuss,

        c)     durch Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder körperlichem oder geistigem Unvermögen zur Amtsausübung.

   (3)     Nach Beendigung des Amtes des Waldvorstandes oder seines Stellvertreters wählt die Vollversammlung aller Hübner unverzüglich einen Nachfolger.

2. ABSCHNITT: MITGLIEDER

§ 7    Rechtsstellung

Rechte und Pflichten der Mitglieder bemessen sich nach der Anzahl ihrer Huben, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.

§ 8    Mitgliederrechte (Hubrecht)

Jeder Hübner hat das Recht

a)     an der Vollversammlung aller Hübner, sowie an der jeweiligen Hübnerversammlung teilzunehmen und in diesen Versammlungen sein Stimm- und Wahlrecht auszuüben,

b)     an der von der Vollversammlung beschlossenen Verteilung der Erträge teilzuhaben,

c)     Vorschläge über Ausgestaltung und Verbesserung der Tätigkeit der Hübnerschaften zu machen,

d)     die Niederschriften über die Beschlüsse der Versammlungen und des Hübnerausschusses einzusehen,

e)      Einsicht zunehmen in die Haushaltsplanung, die Jahresrechnung und alle Prüfungsberichte,

f)      sich an die Organe der Hübnerschaft und an die Aufsichtsbehörde zu wenden, z. B. bei Streitigkeiten.


§ 9    Mitgliederpflichten,  Pflichtverletzungen

(1)      Jeder Hübner hat die Pflicht,

a)    die Zwecke der Hübnerschaft zu fördern und alles zu unterlassen, was ihren Belangen schädlich ist,

b)   die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten, sowie den ordnungsgemäß ergangenen Beschlüssen  und den Weisungen der Hübnerschaftsorgane nachzukommen, insbesondere die angeordneten Walddienste zu verrichten,

c)   eine Wahl zu Hübnerschaftsämtern anzunehmen, wobei das Amt nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden darf,

d)   Beiträge und Umlagen nach Maßgabe der gefassten Beschlüsse zu leisten.

 (2)     Der Waldvorstand kann Verstöße gegen die Pflichten mit Bußen bis zum Höchstbetrag von € 200  ahnden. Gegen die Entscheidung des Waldvorstandes kann der Hübnerausschuss angerufen werden. Höhere Bußen können durch den Hübnerausschuss festgesetzt werden. Hiergegen kann die Vollversammlung angerufen werden. Die Buße, wie auch andere Verbindlichkeiten gegenüber den Hübnerschaften, können durch Einbehalten der Erträgnisse verrechnet werden.

(3)      Für den durch seine Pflichtverletzung, z. B. bei den Walddiensten, entstandenen Schaden ist der Hübner ersatzpflichtig. Ersatzpflicht besteht auch, wenn bei der Verwaltung von Huben Aufwand entsteht.

(4)      Kommt ein Hübner oder der zuständige Vertreter seinen Pflichten wiederholt nicht nach, kann die jeweilige Hübnerschaft, nach Beschluss durch den Hübnerausschuss, die Hube gegen den gegenwärtigen Verkehrswert zurücknehmen, wenn dies vorher schriftlich angedroht worden ist. Der Verkehrswert entspricht dem Durchschnittspreis der letzten drei veräußerten Huben der jeweiligen Hübnerschaft.

§  10 Mitgliederverzeichnis

(1)      Der Waldvorstand führt ein Mitgliederverzeichnis, getrennt nach Oberhübnerschaft und Unterhübner­schaft, das stets auf dem Laufenden zu halten ist. Aus diesem muss Name und Anschrift des Hübners, Geburtsdatum und Anzahl der Huben ersichtlich sein. Hat der Waldvorstand bei pflichtgemäßer Prüfung Zweifel über die Mitgliedschaft, so kann auf Antrag des Waldvorstandes, des Hübnerausschusses oder der betroffenen Personen die Aufsichtsbehörde als Schlichtungsstelle angerufen werden.

(2)      Wechselt der Inhaber einer Hube, so sind der bisherige und der neue Inhaber verpflichtet, dem

Waldvorstand unverzüglich die zur Ergänzung des Verzeichnisses erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen.

(3)      Die Hübnerschaften sind berechtigt, bis zur Anzeige gemäß (2) den Wechsel in der Mitgliedschaft unberücksichtigt zu lassen.



3. ABSCHNITT: ORGANE

3.1 VOLLVERSAMMLUNG, OBER- UND UNTERHÜBNERVERSAMMLUNG

§ 11 Zusammensetzung

Die Vollversammlung aller Hübner besteht aus den Mitgliedern der Ober- und Unterhübnerschaft. Die Oberhübnerversammlung bzw. Unterhübnerversammlung besteht aus den jeweiligen Mitgliedern der betreffenden Hübnerschaft.

§  12 Aufgaben

(1)      Die Vollversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten, welche beide Hübnerschaften betreffen, insbesondere

a)     Änderung der Satzung,

b)    grundsätzliche Fragen der Waldbewirtschaftung,

c)    die jährlichen Haushaltssatzungen samt Anlagen,

d)    die Feststellung der Jahresrechnung, mit Entlastung von Hübnerausschuss und Waldvorstand,

e)    die Verteilung der Erträgnisse und der Reineinnahmen, sowie der Bildung von Rücklagen,

f)      Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,

g)    die Heranziehung der Mitglieder zu besonderen Leistungen,

h)    die Verlustdeckung und die Umlegung eines Verlustes auf die Hübnerschaften bzw. die Hübner,

i)     die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften sowie den Abschluss von Rechts­geschäften verwandter Art,

k)    Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücksvermögen und grundstücksgleichen Rechten,

l)      außergewöhnliche Nutzung von Bodenbestandteilen (z. B. Ton, Sand, Steine) des Grundstücksvermögens,

m)   alle ihr vom Hübnerausschuss oder Waldvorstand zur Beratung unterbreiteten Angelegenheiten,

n)    alle sonstigen in Einzelbestimmungen dieser Satzung ihr vorbehaltenen Angelegenheiten,

o)     Erwerb, Veräußerung oder die Belastung von sonstigem Eigentum,

p)    die Bestellung von Sachverständigen bei örtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen und die Antragstellung an die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes auf Vornahme einer überörtlichen Rechnungsprüfung oder einer überörtlichen Kassenprüfung.

(2)    Die Vollversammlung aller Hübner oder die Ober- bzw. Unterhübnerversammlung kann den

Hübnerausschuss zur selbständigen Erledigung von folgenden Angelegenheiten ermächtigen:

a) Ausübung von Vorkaufsrechten bei Erbbaugrundstücken

b) Zustimmung von Belastungen für Erbbaugrundstücke

c) Angelegenheiten nach Abs. 1 (n)

(3)    Anstelle der Vollversammlung aller Hübner tritt in den Fällen des § 5 (2) die Ober- bzw. Unterhübnerschaftsversammlung. Für diese Versammlungen finden die Bestimmungen der §§ 13 – 17 entsprechende Anwendung.  

§  1 3 Sitzungszwang ,  Einberufung

(1)      Die Vollversammlung aller Hübner wird durch den Waldvorstand einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnungspunkte enthalten und den teilnahmeberechtigten Hübnern spätestens am 10. Tag vor dem Tag, an dem die Versammlung stattfinden soll, zugehen. Von der Einhaltung dieser Frist kann in dringenden Fällen abgesehen werden.


 (2)      Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Stockstadt, soweit ein solches herausgegeben wird, andernfalls in der örtlichen Tageszeitung. Die Aufsichts­behörde ist rechtzeitig zu

          benachrichtigen.

(3)      Die Vollversammlung aller Hübner muss jährlich mindestens einmal einberufen werden. Sie ist ferner

innerhalb angemessener Frist einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde oder der Hübnerausschuss oder mindestens ein Zehntel der Hübner die Einberufung unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

§  14 Vorsitz

Den Vorsitz in der Vollversammlung aller Hübner führt der Vorsitzende des Hübnerausschusses, im Ver­hinderungsfalle sein Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.

Den Vorsitz der Ober- bzw. der Unterhübnerversammlung führt der nach § 17 (2) gewählte jeweilige Ver­treter.

§  15 Beschlussfähigkeit

(1)      Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Hübner anwesend ist. Der Vorsitzende stellt vor Eintritt in die Tagesordnung fest, ob Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einladung vorgebracht werden. Werden Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einladung vorgebracht, so kann ein

eventueller Ladungsmangel nur dann geheilt werden, wenn zwei Drittel aller stimmberechtigten Hübner anwesend sind und sich mehrheitlich für eine Behandlung der Ladungsgegenstände entscheiden. Ist eine Angelegenheit dringlich, dann genügt es, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Hübner anwesend ist und mehrheitlich zugestimmt wird.

Die Beschlussfähigkeit wird vom Vorsitzenden vor jeder Beschlussfassung oder Wahl erneut geprüft. Ist Beschlussfähigkeit nicht gegeben, weil die Mehrheit der stimmberechtigten Hübner nicht anwesend ist, muss die Versammlung innerhalb von 4 Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschluss­fähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung eigens hingewiesen werden.

(2)      Ein Hübner kann sich durch Vollmachterteilung von einem anderen Hübner oder Verwandten 1. Grades (Eltern/Kind) bzw. 2. Grades (Großeltern/Eltern und Geschwister) oder des Ehegatten in den Hübnerversammlungen vertreten lassen. Es kann jedoch nur eine Vertretung je Hübnerschaft übernommen werden. Die Vollmacht ist schriftlich, unter Angabe des Verwandschaftsverhältnisses (z.B. Vater, Bruder, Sohn, Tochter) zu hinterlegen.

§  16 Beschlüsse

(1)        Die Genossenschaftsversammlung beschließt in offener Abstimmung. Der Beschlussvorschlag muss so abgefasst sein, dass mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.  Der Vorschlag ist angenommen, wenn mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der in der Versammlung vertretenen Stimmenzahl für den Beschlussvorschlag abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(2)       Eine qualifizierte Mehrheit ist erforderlich in folgenden Fällen

a)     Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwe­senden stimmberechtigten Hübner.

b)     Das gleiche gilt für den Beschluss zur Übertragung von Aufgaben der Vollversammlung auf den Hübnerausschuss (§12 Abs.  2).

c)     Beschlüsse über Auflösung einer Hübnerschaft (§ 40 Abs. 1) bedürfen der Einstimmigkeit der anwesenden Ober- bzw. Unterhübner.


 (3)       Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein Drittel der Versammlungsteilnehmer dies verlangt, wobei nur die abgegebenen gültigen Stimmen zählen.

§ 17  Wahl des Waldvorstandes, sowie des Vertreters der Oberhübner- bzw. Unterhübnerschaft

(1)       Der Waldvorstand und sein Stellvertreter werden von der Vollversammlung aller Hübner gewählt. Die Wahlen sind nur gültig, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Hübner anwesend ist. Die Wahl findet in getrennten Wahlgängen vor der Wahl des Hübnerausschusses statt und soll mit dieser in gleicher Versammlung erfolgen. Die Amtszeit des Waldvorstandes endet stets mit der Amtszeit des Hübnerausschusses, auch wenn eine Zwischenwahl notwendig war.

(2)        In einer gemeinsamen Versammlung, jedoch in getrennten Wahlgängen, wählt die Hübnerversammlung der Oberhübner und die der Unterhübner nacheinander direkt aus ihren Reihen je einen Vertreter, sowie einen Ersatzmann für den Hübnerausschuss. Jede Hübnerversammlung ist für diese Wahl ohne Rück­sicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(3)        Die Wahlen erfolgen geheim mit Stimmzetteln. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird eine Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4)       Die Wahlperiode umfasst fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 (5)      Die Wahlen werden durch einen gemeinsamen Wahlausschuss geleitet, der aus drei Hübnern besteht, von denen nicht mehr als zwei der gleichen Hübnerschaft angehören dürfen. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden von der Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden in offener Abstimmung ohne Aussprache gewählt und bestimmen unter sich einen Wahlleiter.

§ 18  Wahl   des   Hübnerausschusses

(1)      Die weiteren fünf Mitglieder des Hübnerausschusses, sowie fünf Ersatzleute, werden anschließend von der Vollversammlung aller Hübner in geheimer Abstimmung gewählt.

(2)      Die vorgeschlagenen Bewerber sind vom Wahlleiter in einer für alle Wahlberechtigten ersichtlichen Form zusammenzustellen.

(3)      Die Wahl der Mitglieder des Hübnerausschusses erfolgt mit Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte kann bis zu zehn Bewerbern seine Stimme geben. Häufeln ist nicht möglich. Wird ein Bewerber mehrfach angekreuzt oder aufgeschrieben, so wird ihm dennoch nur eine Stimme zugerechnet. Die Bewerber werden in ausgeloster Reihenfolge auf den vorzubereitenden Stimmzetteln mit Namen aufgelistet. Bei mehreren Bewerbern mit gleichem Familiennamen ist der Vorname hinzuzufügen. Die Wahl erfolgt durch Ankreuzen. Streichen von Bewerbern ist unzulässig. Weitere Namen können hinzugeschrieben werden. Die Stimmzettel haben ausreichend Raum für die Hinzufügung weiterer Bewerber zu enthalten. Werden mehr als 10 Bewerber gekennzeichnet, so werden in der Reihenfolge der Kennzeichnungen nur die ersten 10 berücksichtigt.

(4)      Die Bewerber sind gewählt in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl, die ersten 5 als Ausschuss - Mitglieder, die nächsten 5 als Ersatzleute; bei Stimmengleichheit entscheidet über die Reihenfolge das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(5)      § 17 (4 u. 5) gelten entsprechend.


3.2    HÜBNERAUSSCHUSS

§ 19 Zusammensetzung

(1)      Der Hübnerausschuss besteht aus dem Waldvorstand, seinem Stellvertreter und 5 Hübnerinnen/Hübner, sowie den nach § 17 (2) direkt gewählten Vertretern der einzelnen Hübnerschaft, also insgesamt 9 Personen.

(2)      Die Wahl der 5 Hübnerinnen/Hübner erfolgt durch die Vollversammlung aller Hübner nach dem in  §18 näher bestimmten Wahlverfahren.

(3)      Die Mitglieder des Hübnerausschusses werden vom neu gewählten Waldvorstand auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben durch Handschlag verpflichtet.

(4)      Die Ausschussmitglieder wählen mit einfacher Stimmenmehrheit einen Ausschussvorsitzenden aus ihren Reihen und dessen Stellvertreter. Der Waldvorstand und sein Stellvertreter können nicht gleichzeitig Vorsitzender sein.

(5)      Nach Ausscheiden eines nach § 18 (4) gewählten Mitgliedes rückt der in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl folgende Ersatzmann nach.

 (6)        Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Ausschuss in seiner bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte weiter, bis ein aus Neuwahlen hervorgegangener Ausschuss die Geschäfte übernimmt.

(7)        Der Ausschuss tritt erstmals spätestens innerhalb von 3 Wochen nach seiner Wahl auf Einladung des neu gewählten Waldvorstandes zusammen. (Spätestens mit diesem Termin gelten die Geschäfte als übernommen.)

§ 20 Aufgaben des Hübnerausschusses

(1)        Der Hübnerausschuss verwaltet die beiden Hübnerschaften, soweit nicht die Versammlungen oder der Waldvorstand zuständig sind. Er überwacht die laufenden Geschäfte, sowie das Rechnungs- und Kassenwesen.

(2)       Der Hübnerausschuss berät und beschließt insbesondere über

a)     die Anerkennung des Forstwirtschaftsplanes,

b)     die Anerkennung des Jahresbetriebsplanes (Betriebsanträge des Forstamtes),

c)     die Anregungen und Wünsche an das Forstamt wegen Erstellung der Betriebsanträge für das kommende Forstwirtschaftsjahr,

d)     die Beschaffung von Pflanzenmaterial, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,

Wegebaumaterial, sowie Geräten und sonstigen Mitteln für die Waldbewirtschaftung im Rahmen des Haushaltsplanes,

e)      Holzerträge, sowie andere Nutzungen,

f)      den Abschluss von Versicherungen,

g)     die Anstellung von Bediensteten,

h)     die Vergabe von Arbeiten, im Rahmen des Haushaltsplanes, die nicht durch die Walddienste der

Hübner ausgeführt werden können,

i)       die Walddienste der Hübner,

k)      Jagdangelegenheiten,

l)      die ihm von der Vollversammlung nach § 12 (2) übertragenen Angelegenheiten,

m)    die Durchführung von Prozessen und Bestellung des Prozessbevollmächtigten, jedoch mit

         Ausnahme jener Fälle, in denen eine Hübnerschaft gegen die andere oder Hübnerschaftsorgane streitet,
n)      Einwendungen und Rechtsmittel gegen behördliche Maßnahmen oder Anordnungen,

o)      alle sonstigen ihm nach dieser Satzung übertragenen Angelegenheiten,

p)     die Bestellung der beiden Hübnerschaftskassiere,

q)     Verpachtungen von Flächen, die nicht forstwirtschaftlich genutzt werden und insgesamt nicht über

5.000 m2 groß sind,

r)      die Genehmigung von Dienstanweisungen und Geschäftsordnungen,

s)      Genehmigung der Übertragung von Huben bzw. Verfügung über Huben und Wahrnehmung des

Vorkaufsrechtes.

Handelt es sich bei den Beschlüssen nach den Buchstaben m, n, und q um Angelegenheiten von erheb­licher Bedeutung, so hat der Hübnerausschuss den Beschluss der Hübnerversammlung herbeizuführen.

(3)      Der Hübnerausschuss legt die Tagesordnungen der Versammlungen fest.

(4)     In dringenden Fällen entscheidet der Hübnerausschuss über Angelegenheiten, die der Vollversammlung    aller Hübner vorbehalten sind, falls diese nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Über die getroffenen    Maßnahmen ist in der nächsten Vollversammlung zu berichten.

§  21 Sitzungszwang, Einberufung

(1)        Der Hübnerausschuss beschließt grundsätzlich in Sitzungen. Hierzu lädt der Ausschussvorsitzende ein.
D
ie Einladung muss schriftlich spätestens 3 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Beratungs­gegenstände zugehen.

(2)      Der Ausschuss ist weiterhin nach Bedarf auf Verlangen von zwei seiner Mitglieder oder der

Aufsichtsbehörde unter Angabe der Beratungsgegenstände durch den Ausschussvorsitzenden einzuberufen. Dieser lädt zur Sitzung unverzüglich.

§  22 Vorsitz

Der Ausschussvorsitzende oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz im Hübnerausschuss. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.

§  23 Beschlussfähigkeit

(1)        Der Hübnerausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens      5  Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.

(2)        Bei Beschlussunfähigkeit ist der Hübnerausschuss binnen 2 Wochen zur Beratung über den gleichen

Gegenstand erneut einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 24 Beschlussfassung

Der Ausschuss beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.  Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ausschussvorsitzenden den Ausschlag.


3.3      WALDVORSTAND

§ 25 Aufgaben

(1)       Der Waldvorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten zur Verwaltung der Hübnerschaften, soweit   diese nicht anderen Organen vorbehalten sind. Nach Maßgabe des § 30 vertritt er die Hübnerschaften nach außen. Für die Erfüllung der Betriebsausführung und des Forstschutzes bedient er sich des oder der nach § 35 (2) angestellten Forstbediensteten.

(2)      Der Waldvorstand ist insbesondere verpflichtet,

a)     die Vollversammlung einzuberufen und vorzubereiten, soweit nicht der Hübnerausschuss tätig zu werden hat,

b)     die Beschlüsse der Versammlungen und des Hübnerausschusses auszuführen und ggf. die Durchführung zu überwachen,

c)      den Hübnerausschuss und die Vollversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten,

d)     die Beschlüsse der Vollversammlung der Aufsichtsbehörde vorzulegen,

e)      den Anordnungen der Aufsichtsbehörden nachzukommen,

 f)     die ihm sonst in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(3)        Die Übergabe/Übernahme des Amtes muss spätestens drei Wochen nach der Wahl erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt führt der bisherige Waldvorstand die Geschäfte weiter.

(4)        Der Waldvorstand und sein Stellvertreter werden durch die Aufsichtsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben durch Handschlag verpflichtet.

 (5)       Der Waldvorstand wird im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter vertreten. Deshalb ist dieser vom Waldvorstand über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.

(6)       Der Waldvorstand führt die Aufsicht und ist Vorgesetzter der Bediensteten der Hübnerschaften.

(7)       Über aufzubewahrende Akten und Personalakten führt er ein Bestandsverzeichnis. Beim Amtswechsel übergibt er die Akten anhand dieses Verzeichnisses seinem Nachfolger. Er fertigt hierzu einen schriftlichen Bericht über den Stand der laufenden Geschäfte, den gegenwärtigen Kassenstand und dem Bestand von Geldanlagen. Der alte Waldvorstand soll nach seiner Amtszeit noch für Nachfragen zur Verfügung stehen.

§ 26  Dringliche Anordnungen

Der Waldvorstand ist befugt, anstelle der Vollversammlung oder des Hübnerausschusses dringliche An­ordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er der Vollversammlung oder dem Ausschuss in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.


 

Zweiter Teil: Huben, Vermögen, Geschäftsgang

1. ABSCHNITT:  HUBEN, VERMÖGEN

§  27 Erwerb von Huben

Die Hübnerschaften können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Huben erwerben. Bei Verkauf von Huben steht den Hübnerschaften ein Vorkaufsrecht zu. Solange Huben den Hübnerschaften gehören bzw. treuhänderisch verwaltet werden, ruht das Stimmrecht.

§  28 Verfügung über Huben

(1)       Jeder Besitzerwechsel einer Hube bedarf der Genehmigung des Hübnerausschusses. Diese wird in der Regel nur erteilt, wenn der Bewerber Bürger der Gemeinde Stockstadt am Main ist. Eine Veräußerung oder Weitergabe an nicht in Stockstadt wohnende Personen ist nicht möglich.

(2)        Die Teilung, Verpfändung, sicherungsweise Abtretung der Hube und Bestellung eines Nießbrauchs an ihr ist unzulässig.

(3)       Die freie Verfügung von Todes wegen bleibt unberührt.

Der Übergang ist der Hübnerverwaltung mit einem amtl. Erbnachweis und dem Anteilschein anzuzeigen. Im Falle von Erbengemeinschaften ist ein Mitglied der Erbengemeinschaft als Vertreter zu benennen. Der Vertreter muss Bürger der Marktgemeinde Stockstadt am Main sein. Grundsätzlich sollte innerhalb der Erbengemeinschaft eine Veräußerung oder Weitergabe an eine Person kurzfristig angestrebt werden.

§ 29 Vermögen

(1)        Beim Ausscheiden eines Hübners kann die Auseinandersetzung des Grundstockvermögens nicht verlangt werden. Dieses ist unverteilbar und somit ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten.

 (2)       Grundsätzlich sind Veräußerungen und Belastungen nur für solche Zwecke zulässig, für welche

gesetzlich eine Zwangsabtretung bzw. Zwangsbelastung vorgesehen ist. Für sonstige Veräußerungen und Belastungen bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder der betreffenden Hübnerschaft. Grundstücke dürfen nur veräußert oder belastet werden, wenn dadurch die Fortführung der Hübnerschaftsaufgaben nicht beeinträchtigt wird. Die Veräußerung oder Belastung von Grund­stücken bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3)       Über die Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung oder Belastung entscheidet die Versammlung der betreffenden Hübnerschaft. Der Erlös soll zum Erwerb von neuen Grundstücken, welche dann Bestandteil des Vermögens der betreffenden Hübnerschaft werden oder zur Verbesserung des verbleibenden Vermögens verwandt werden.

(4)       Über das Grundstücksvermögen der einzelnen Hübnerschaften wird ein Verzeichnis geführt. Dieses Verzeichnis ist im Hübnerbüro für Hübner jederzeit einsehbar. Dieses Verzeichnis ist von der Verwaltung auf dem neuesten Stand zu  halten.


§ 30 Vertretung nach außen, Form Vorschriften

(1)       Der Waldvorstand vertritt die Hübnerschaften nach außen.

(2)       Erklärungen, durch welche die Hübnerschaften verpflichtet werden sollen, bedürfen der Schriftform und müssen vom Waldvorstand sowie dem Vorsitzenden des Hübnerausschusses unterzeichnet sein. Solche Verpflichtungen sind, wenn nach Maßgabe dieser Satzung ein Beschluss der Versammlung oder des Hübnerausschusses erforderlich ist, nur dann rechtsgültig, wenn die entsprechenden Beschlüsse vorliegen.

§ 31 Geschäftsgang  zwischen  den  Hübnerschaften

Wenn eine Hübnerschaft mit der anderen Hübnerschaft Verträge abschließen will oder wenn es zwischen den beiden Hübnerschaften zu Streitigkeiten kommt, wird die einzelne Hübnerschaft durch das nach § 17 von der jeweiligen Hübnerschaft direkt gewählte Mitglied des Hübnerausschusses vertreten.

§ 32 Niederschriften

Die Beschlüsse der Versammlungen und des Hübnerausschusses, sowie Wahlergebnisse sind niederzu­schreiben. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie bedarf der Genehmigung der jeweiligen Versammlung bzw. des Hübnerausschusses.

§ 33 Bekanntmachungen

(1)       Öffentliche Bekanntmachungen der Hübnerschaften erfolgen in dem von der Aufsichtsbehörde für deren öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Amtsblatt. So lange die Gemeinde Stockstadt am Main ein eigenes Amtsblatt herausgibt, tritt dieses an die Stelle des für die Aufsichtsbehörden bestimmten Amtsblattes.

 (2)       Bei Bekanntmachungen größeren Umfangs kann die Veröffentlichung des vollen Wortlautes ersetzt werden durch eine öffentliche Bekanntgabe, aus welcher der Betreff der Bekanntmachung sowie Zeit und Ort des Aufliegens des vollen Wortlautes zur allgemeinen Einsichtnahme ersichtlich sind.

(3)       Außerdem sollen Bekanntmachungen - gegebenenfalls auch die in (2) genannten - an einer Tafel am Hübnerbüro veröffentlicht werden.

§ 34 Aktenaufbewahrung

 

 Akten werden nach den jeweiligen Vorschriften aufbewahrt bzw. bei Bedarf im Hübnerarchiv verwahrt.


3. ABSCHNITT:   WIRTSCHAFT UND HAUSHALT

§ 35 Wirtschaftsführung

(1)        Die Hübnerschaften verwalten und bewirtschaften den Wald gemäß den verbindlichen

Forstwirtschaftsplänen oder Forstbetriebsgutachten und den einschlägigen forstlichen Vorschriften.

(2)        Für die forstfachliche Ausführung des Betriebes und zur Ausübung des Forstschutzes und der Verwaltung werden je nach Bedarf Bedienstete eingestellt. Die Einstellung obliegt dem Hübnerausschuss. Die Forstschutz­beauftragung erfolgt nach dem Waldgesetz für Bayern.

(3)        Die von den Hübnern zu leistenden Walddienste werden vom Hübnerausschuss bzw. von der

Vollversammlung beschlossen und durch den Waldvorstand angeordnet, sowie unter der Aufsicht des oder der Hübnerschafts-Forstbediensteten durchgeführt. Wenn ein Hübner die ihn treffenden Walddienste nicht selbst verrichten kann oder will, muss er sie auf seine Kosten durch eine geeignete Person verrichten lassen. Stellt im letzteren Falle ein Hübner nicht innerhalb einer vom Waldvorstand gesetzten angemessenen Frist die erforderliche Ersatzkraft, so kann der Waldvorstand die geschuldete Leistung durch eine andere Person vornehmen lassen. Für die dabei entstehenden Kosten haftet der säumige Hübner; sie werden von den ihm zustehenden Erträgen in Abzug gebracht (§ 9 Abs. 4).

§ 36 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1)   Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird nach den Grundsätzen der Bayerischen Gemeinde­ordnung geführt.

Die Haushaltspläne werden vom Waldvorstand erstellt und nach Vorberatung im Hübnerausschuss von den Hübnerversammlungen beschlossen.

(2)         Ausgaben, welche durch die gemeinsame Verwaltung der Hübnerschaften entstehen, werden von der Oberhübnerschaft und von der Unterhübnerschaft im Verhältnis des Arbeitsaufwandes getragen. Die Anweisung zur Auszahlung solcher Beträge obliegt dem Waldvorstand, welcher die Aufteilung auf die Hübnerschaften bzw. den Ausgleich veranlasst.

(3)   Kassenmittel sollen nur zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Kassen bereitgehalten werden. Kassenmittel, die vorübergehend nicht benötigt werden, sind günstig anzulegen und müssen bei Bedarf kurzfristig verfügbar sein.

§37 Prüfungswesen                                                    

(1)      Die Hübnerkassen sind mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen. Hierzu bestellt der

Waldvorstand zwei Mitglieder des Hübnerausschusses. Die Kassenaufsicht übt der Waldvorstand aus.
Er bestimmt den Zeitpunkt der
unvermuteten Kassenprüfung. Über die Kassenprüfung ist eine
Niederschrift aufzunehmen.

 

(2)      Die örtliche Rechnungsprüfung nimmt ein Prüfungsausschuss vor. Dieser besteht aus dem entsprechend § 17 Abs. 2 gewählten Oberhübner- und Unterhübnervertreter und je einem von der Vollversammlung gewählten Vertreter aus dem Kreis der Ober- und Unterhübner. Die Prüfung ist innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen. Über die Ergebnisse der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(3)      Überörtliches Prüfungsorgan ist die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes

Aschaffenburg. 

 

 (4)      Die Jahresrechnungen sind innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres
aufzustellen und dem H
übnerausschuss vorzulegen.       

§ 38 Kassenverwaltung

                                                             

(1)   Für beide Hübnerschaften wird durch den Hübnerausschuss für die Dauer der Wahlperiode ein Kassenverwalter bestellt.

 

 (2)      Die Kassen der beiden Hübnerschaften sind nach den Grundsätzen der Gemeindeordnung zu führen.

(3)      Für die Kassenverwaltung ist eine gesonderte Versicherung abzuschließen.

 


 

 

4. ABSCHNITT;   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

 

§ 39 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie sind gem. §33 der Satzung bekannt zu machen.

§ 40 Auflösung

(1)      a)     Eine Hübnerschaft kann durch einstimmigen Beschluss ihrer Mitglieder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, wenn andere Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Hübnerschaft ist von der Aufsichtsbehörde aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 3 gesunken ist oder wenn ihre Hauptaufgabe unerfüllbar geworden ist.

 

b)     Bei Auflösung nur einer Hübnerschaft wird zur Erhaltung des Vermögens gemäß Satzung vorrangig der jeweils anderen Hübnerschaft ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Dieses hat den Vorrang vor dem in Abs.4 genannten Vorkaufsrecht der Gemeinde.

(2)        Die Abwicklung der Auflösung einer Hübnerschaft erfolgt durch den Waldvorstand. Die Versammlung der jeweiligen Hübnerschaft kann jedoch mit Beschluss der einfachen Mehrheit der anwesenden Hübner auch eine oder mehrere andere Personen zur Abwicklung betrauen. Die zur Abwicklung bestellten Personen müssen nicht Hübner sein. Sie treten an die Stelle des Waldvorstandes und vertreten die Hübnerschaft nach außen.

(3)        Die Versammlung der jeweiligen Hübnerschaft entscheidet über die Veräußerung des Vermögens. Der Erlös aus der Veräußerung ist an die Hübner gleichmäßig zu verteilen, soweit dieser nicht zur Abdeckung von laufenden Verpflichtungen, von Kosten etc. benötigt wird.

(4)        Für die Waldgrundstücke steht im Falle der Auflösung der Gemeinde Stockstadt am Main ein

Vorkaufsrecht gemäß bestehender vertraglicher Vereinbarung zu. Macht die Gemeinde Stockstadt am Main von ihrem Vorkaufsrecht nicht Gebrauch, so soll bei der Aufteilung und Veräußerung der Waldgrundstücke eine forstwirtschaftlich schädliche oder den Grundsätzen einer gesunden Agrarstruktur zuwiderlaufende Zersplitterung des Waldbesitzes vermieden werden.

(5)        Die Auflösung einer Hübnerschaft ist nach § 33 öffentlich bekannt zu machen.


§ 41 Anwendung  der Gemeindeordnung  und  Verordnung  über Waldgenossenschaften

Soweit diese Satzung keine Bestimmung trifft, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat  Bayern und die zu ihrer Ausführung ergangenen Vorschriften, sowie die jeweils gültige Verordnung über die Waldgenossenschaften.

§ 42 Inkrafttreten

(1)        Diese Satzung tritt am 01.06.1998 in Kraft.

(2)        Gleichzeitig wird die Satzung vom 20.01.1982 zusammen mit der Änderung vom 27.03.1987 außer Kraft gesetzt.

(3)         Die Änderung  der §§ 3, 9, 12, 15 und 29 sind seit dem 27.05.2002 in Kraft und wurden in diese Fassung eingearbeitet.

(4)         Die Änderung der §§ 3, 9, 20, 28, 35, 37 und 39 gemäß der zweiten Satzung zur Änerung der Gemeinsamen Satzung der Oberhübnerschaft und Unterhübnerschaft Stockstadt am Main sind seit dem 08.01.2017 in Kraft und wurden in diese Fassung eingearbeitet.          

§ 43  Übergangsregelung

Huben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Satzung mit Forderungen der Hübnerschaften belastet sind, müssen bis zum 31.12.1998 entlastet werden. Ansonsten kommt § 9 (2ff) der neuen Satzung zur Anwendung.

Stockstadt, den 08.01.2017

 Peter Hell

Waldvorstand

 


 

 

 



 

 


 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

An der Neufassung der Satzung haben mitgewirkt:

- Landratsamt Aschaffenburg mit

Herrn ORR Dorn und Herrn RAR Schäfer,

- die Notare S. Schiller & K. Bock, Aschaffenburg

- und für die Hübnerschaften

O. Scharf, B. Rohm, J. Wieland, D. Müller

 

 

An der Ergänzung und Überarbeitung der 2. Satzung zur Änderung der Gemeinsamen

Satzung waren beteiligt:

- Landratsamt Aschaffenburg mit

Herrn Ries

- und für die Hübnerschaften:

P. Hell, T. Eichhorn, M. Debor