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Geschichte


Die Hübnerschaften

Genossenschaftsverbände als bestimmendes Element des Wirtschaftens und Lebens
Dr. W. Seidenspinner
 
In Stockstadt bestanden von alters her zwei große Rechtlergemeinden: die Hübnerschaften. In ihrem Ursprung gehen sie wahrscheinlich auf die beiden alten Fronhofverbände zurück, aus denen sich der Ort entwickelt hat. Die zwei Fronhöfe sind in den Quellen als Besitz der Benediktinerabtei Seligenstadt und des Kollegiatstifts St. Peter und Alexander in Aschaffenburg nachweisbar, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie auf ehemaliges Königsgut zurückgehen. Die Grundherren überließen den Hübnern gegen Leistung von bestimmten Abgaben Hubgüter und -waldungen zur Nutzung, wahrscheinlich bereits sehr früh in Erbleihe. Grundherren und Hübner waren in einem Geflecht von Rechten und Pflichten eng mit­einander verbunden.

Das Aschaffenburger Kollegiatstift besaß in Stockstadt rechts der Gersprenz 18 Huben Land und den in enger Verbindung dazu stehenden Ober-, Propst- oder Forstwald; dieser grundherrliche Komplex, zu dem noch 3 Sattelhuben in Großostheim gehörten, machte die Oberhübnerschaft aus. 14 1/2 Huben und der dazugehörige Unter- oder Abtswald (links der Gersprenz gelegen) der Benediktinerabtei Seligenstadt bildeten die Unterhübnerschaft. Diese Huben blieben aber nicht als solche bestehen, sie waren vielmehr bereits frühzeitig Teilungen und wohl auch Abtrennungen von Hofgütern unterworfen. Im Jahre 1717 gab es 64 Unterhübner, die auch alle gleichzeitig Hübner im Oberwald waren; 1758 waren die stiftischen Huben in mindestens 126, 1806 in 142 Hubteile zersplittert. Die alte Einteilung, ein Bauer auf einer Hube, die sich aus den Fronhof­verbänden entwickelt hatte. war völlig verwischt, und zwar schon am Ausgang des Mittelalters.

Die ursprünglich nur als Akzidenz zu den Feldgütern gedachten Hubwaldungen gewannen im Laufe der Zeit immer mehr an Bedeutung. Das Hubrecht, d.h. das Recht auf Waldnutzung, war an den Besitz einer Hube bzw. eines Hubteils gebunden; im Dorf ansässige Nicht-Hübner waren davon ausgeschlossen.
 
Die Oberhübnerschaft

Die Nutzungsrechte der Oberhübner sind im Weistum von 1387 gegenüber denen des Stifts und der Grafen von Hanau abgegrenzt. Demnach stand den Stockstadter Hübnern das alleinige Weiderecht im Wald zu, ebenso wie das Recht, dort Urholz und Schindeln zu holen. Die Großostheimer Hübner waren hingegen von der Waldnutzung weitgehend ausgeschlossen, im Laufe der Zeit haben auch diese gewisse Waldrechte erhalten. Seit 1575 durften auch sie mittwochs in den Wald fahren.

Hübner, die auf den Stiftsgütern einen Zaun errichten wollten, sollten die dazu benötigten Holzstecken am ersten Dienstag in der Fastenzeit beim Vogt vor Gericht beantragen, mußten aber vorher ihre Gärten bebaut haben. Wollte ein Hübner auf Stiftsgütern Haus, Scheune oder Stallungen bauen, so konnte er jederzeit den Vogt beim Gerichtstermin um Bauholz bitten. Beide Holzleistungen mußte der Vogt ohne Widerrede zugestehen. Hielt er die Forderung für höher als den Bedarf für den Hausbau, so konnte er mit zwei Gerichtsschöffen den Bau besichtigen und dann die benötigte Holzmenge fest­setzen; das zugestandene Holz mußte der Hübner spätestens 2 Wochen nach Einschlag nach Hause führen. Brenn- und Bauholz durfte nur an bestimmten Tagen, den Wettagen geholt werden; der Wettag war anfangs auf Mittwoch festgesetzt, seit 1575 auf Mittwoch und Freitag. Der Verkauf des eingeschlagenen Holzes war den Hübnern verboten.

Wie die zahlreich bei Gericht vorgebrachten Rügen beweisen, überzogen die Hübner recht oft ihre Berechti­gungen. Nicht-Hübner, aber auch Bauern aus Groß­ostheim und Leider wurden oft bei Freveln ertappt. Vor allem in Notzeiten wurde gern auf das Reservoir Wald zurückgegriffen. Daß es bei den immer weiter gehenden hübnerschaftlichen Anmaßungen nicht zu größeren Auseinandersetzungen mit dem Stift kam, wie dies bei der Unterhübnerschaft und dem Kloster der Fall war und schließlich gar zu einer Aufteilung des Abts­waldes führte, ist wohl der Tatsache zuzuschreiben, daß dem Stift keine Berechtigungen im Propstwald zustanden und es ihm somit wohl kaum großes Interesse schenkte. Dem Kollegiatstift als Grundherrn stand außer Niedergerichtsrechten, auf die unten noch einzugehen ist, nur eine Hühnerabgabe zu. Es ist nur sehr selten nachzu­weisen, daß das Stift für ein Bauvorhaben Holz aus dem Oberwald erhielt.

Nutzungsrechte der Grafen von Hanau als Herren zu Babenhausen und daher als Schutzherren des Oberwaldes erscheinen bereits im Weistum von 1403; bis ins 18. Jahrhundert konnten 2 Wagen Küchenholz pro Woche in Anspruch genommen werden. 1752 wurde das Recht in 30 Klafter Holz jährlich umgewandelt. Hanau forderte weiter, ebenso viele Schweine ins Eckerich (Eichelmast) treiben zu dürfen wie ein Hübner. Hanau ging sogar so weit, das Eigentumsrecht am Oberwald und über 9 Huben zu beanspruchen.

Von stiftischer Seite unwidersprochen stand der Herr­schaft Babenhausen neben den Hubabgaben (Hühner, Eier, Hubzinsen, Hubkorn und Hubhaber) die Ein­setzung von 2 Förstern aus den Reihen der Stockstadter zu, von welchen der eine Vogt oder Leusterer genannt wurde, der bei Haltung des Gerichts die Waldfrevel vorzubringen und die Hubabgaben einzusammeln hatte. Die Förster führten die Waldaufsicht, wofür sie jährlich je 2 Malter Korn erhielten. Laut hanauischem Weistum gehörten den Förstern 24 Schuh des Stammes von einem Baum, der mit den Wurzeln umgefallen war, der Rest den Hübnern; ab 1580 standen diese ganz den Förstern zu. Bäume, die ohne Wurzeln umfielen, konnten die Hübner holen.

1602 erbot sich der Graf von Hanau, 7 oder 8 Förster zu stellen, da wegen der vielen Holzfrevel 2 oder 3 nicht genug seien, um der Forstaufsicht zu genügen. Sein Vorschlag wurde aber nicht akzeptiert, da das Stift wohl eine Stärkung der hanauischen Position in der Ober­hübnerschaft befürchtete.
 
Die Unterhübnerschaft

Die Nutzungsrechte der Unterhübner wurden erstmals 1489 in einem Vertrag gegenüber dem Kloster Seligen­stadt abgegrenzt. Der Aschaffenburger Vizedom Friedrich von Rüdesheim hatte zwischen den beiden Parteien ausgehandelt, daß die Hübner wöchentlich 2 Tage Urholz lesen durften, Bauholz jedoch auf 10 Jahre geschont bzw. nach altem Herkommen bei Gericht erheischt werden sollte. Holzeinschlag für Abt und Konvent sollten die Hübner in Lohnarbeit vornehmen dürfen. Ihr Schweinemastrecht war bereits seit 1468 verbrieft. „Brautholz“, d.h. zusätzliche Holz­zuweisungen bei Hochzeiten, stand den Hübnern ebenso zu wie das Recht, im Wald Laub zu holen.

Auch das Weistum von 1536 stellt keine weitergehenden Befugnisse heraus. Das Urholz durfte an den Wettagen geholt werden, Holzeinschlag »in der Hege» war ver­boten. Spätestens im 17. Jahrhundert wurde als Wettag der Montag jeder Woche, falls Feiertag der folgende Freitag festgelegt. Bauholzanweisungen waren auch kostenpflichtig. Holzverkauf war nur mit Einverständnis der Abtei möglich.

Ähnlich der Oberhübnerschaft haben sich auch die Unterhübner nicht an die festgelegten Regeln gehalten. Eigenmächtigkeiten der Hübner kamen immer wieder vor. Dies führte letztendlich sogar dazu, daß das hübner­schaftliche Mitbenutzungsrecht des Waldes zur Mitherrschaft ausgeweitet werden konnte.

Schon vor dem 18. Jahrhundert waren Holzeinschlag und Eckerich zwischen der Unterhübnerschaft (2/3) und der Abtei (1/3) aufgeteilt. Diese Praxis erwies sich aber als wenig sinnvoll; beide Berechtigten überbeanspruchten den Wald, so daß sich sein Zustand und seine Ertragsfähigkeit immer mehr verschlechterten. 1786 wurde schließlich die Aufteilung des Waldes zwischen Hübnerschaft (2/3) und Abtei (1/3)  vollzogen. Die Unterhübner­schaft nutzte nun ihren Waldanteil allein.

Neben Niedergerichtsrechten gegenüber der Unter­hübnerschaft standen der Abtei auch Holz- und Weide-rechte zu. Im Vergleich von 1489 war festgelegt, daß das Kloster an 2 Tagen pro Woche Urholz sowie krumme Eichen holen durfte; auch Bauholz durfte es nach Bedarf schlagen. Dieses Recht hat das Kloster auch weidlich ausgenutzt.

Die Aufsicht über den Abtswald führte ein Förster, der vom Kloster eingesetzt war. Er wurde vom Schultheißen unterstützt. Sie mußten bei Gericht die Rugen vor­bringen, d.h. Waldfrevel anzeigen. Weiterhin oblag ihnen das Einsammeln der dem Kloster gebührenden Hubabgaben.

Es kam immer wieder vor, daß Nicht-Hübner den Hübnern »das Hubrecht nahmen», d.h. sie trieben Vieh in den Wald oder beholzten sich. Vor allem die beiden kurfürstlichen Müller waren in dieser Beziehung sehr rührig. Sie erscheinen fast immer in den Ruglisten der Unterhübnerschaft, und auch im Oberwald waren sie nicht gerade untätig. Aber auch auf dem Rechtsweg vermochten sie ihre angeblichen Waldnutzungsrechte nicht durchzusetzen. Das Vizedomamt sprach ihnen diese zwar nach 1672 wiederholt zu, was 1693 das Mainzer Hofgericht widerrief. Dieses Urteil bestätigte 1694 Kurfürst Anselm Franz, nachdem es zuvor vom Appellationsgericht aufgehoben worden war. Ihre Holzfrevel setzten die Müller jedoch fort.

Im 18. Jahrhundert wurden die beiden Hübnerwaldungen vor allem von der kurfürstlichen Verwaltung oft als Gemeindewald und somit die Gemeinde als Nutzungs­berechtigte angesprochen. Die immer stärkere Einflußnahme der kurfürstlichen Landschöffen bzw. Ortsvorsteher auf die Waldnutzung dürfte zu dieser Entwick­lung ebenso beigetragen haben wie die Tatsache, daß beide Hübnerschaften weitgehend identisch waren. Und so wurden auch die Einnahmen und Ausgaben der Hübnerschaften in der Gemeinderechnung mitgeführt. Erst seit 1774 wurden eigene Hübnerrechnungen angelegt. Den Hübnerschaften war es somit gelungen, ihre alte Eigenständigkeit als zwei Rechtlergemeinden innerhalb einer Dorfgemeinschaft nicht nur zu bewahren, sondern sogar formal auszuweiten, auch wenn der Landschöffe ab 1790 nachweisbar wieder an der Verwaltung der Hubwaldungen beteiligt ist.

Den Hübnerschaften in Stockstadt ist es gelungen, als wirtschaftliche Organisationsform bis heute zu überleben, wenn auch ihre Bedeutung im heutigen Leben weit geringer anzusetzen ist.

Große Waldbestände sind im Eigentum von Privatpersonen, den Hübnern. 1786 erhielten die Unterhübner das Eigentumsrecht von zwei Dritteln des ehemals Seligenstädter Abtswaldes. 29./30. 5. - Main-Echo.

Die Hubgerichte

Die rechtsprechenden Organe der Hübnerschaften waren die Hubgerichte. Sie treten uns seit dem 14. Jahrhundert in Weistümern, Gerichtsprotokollen und Prozeßakten als Instanzen der Rechtlergemeinden entgegen. Ihre Wurzeln dürften in durch die Grundherrschaft erlangten Niedergerichtsrechten liegen.

Die Hubgerichte dienten der Wahrung der genossen­schaftlichen Rechte gegenüber einzelnen Hübnern und nach außen hin, wie auch der Wahrung der Rechte der Grund- und Gerichtsherren, der Benediktinerabtei Seligenstadt für die Unterhübnerschaft und des Kollegiatstifts St. Peter und Alexander und des Grafen von Hanau als Herr zu Babenhausen und somit Schutz­herr des Oberwaldes für die Oberhübnerschaft. Das Gericht der Unterhübnerschaft wurde Abtsgericht, das der Oberhübnerschaft Propstgericht genannt. Die Grundherren als Gerichtsherren setzten über ihr jeweiliges Hubgericht ohne Einflußmöglichkeit der Hübner einen Schultheißen ein, wobei die Unterhübner im Laufe der Zeit ein Vorschlagsrecht erlangt haben. Ihm waren in der Regel sieben vereidigte, aus der Mitte der Hübner erwählte Schöffen beigegeben. Auch Ver­treter der Grundherrschaften saßen mit am Gerichtstisch. Für die Teilnahme am Propstgericht konnte der Graf von Hanau einen Vogt oder Leusterer einsetzen, dieser mußte aber außerhalb der Schranken sitzen. Vom Stift wurde weiterhin ein Gerichtsknecht eingesetzt. Sämtliche Hübner bildeten den sogenannten Umstand, sie mußten bei sämtlichen Gerichtsterminen anwesend sein. Wer nicht erschien, mußte eine empfindliche Strafe gewärtigen.

Zweimal jährlich wurden die Hubgerichte abgehalten, im Frühjahr und im Herbst. Seit dem 17. Jahrhundert jedoch fanden sie nur noch einmal jährlich statt, und dies mit oft jahrelangen Unterbrechungen.

Der Ablauf der Gerichtssitzungen war im Laufe der Jahrhunderte kaum Veränderungen unterworfen; auch unterschieden sich hierin Abts- und Propstgericht kaum. Eine anhand alter Gerichtsprotokolle im 18. Jahrhundert aufgestellte Ordnung legte folgende Punkte für die Haltung des Propstgerichts fest:
 
1.     Das Stift muß den Gerichtstermin 8 Tage zuvor dem Obervogt im Bachgau und dem Stiftsschultheiß schriftlich bekannt geben.
2.     Am Gerichtsort erfolgt dann zunächst Vortrag des Stiftssyndikus oder eines Deputierten.
3.     Dann werden, wenn nötig, die neuen Schöffen von Schultheiß und Gericht erwählt.
4.     Die neuen Schöffen werden vereidigt, wie auch der Gerichtsknecht, falls er neu ist.
5.  Die Namen von Deputierten, Schultheiß und Schöf­fen werden in das Protokoll aufgenommen, ebenso wie die der hanauischen Abgesandten.
6.    Der Präsidierende (Stiftssyndikus) übergibt dem Schultheißen den Gerichtsstab, dieser stellt dann folgende Fragen an die Schöffen:

  • ob der Termin rechtzeitig verkündet wurde
  • ob das Gericht richtig mit 7 Schöffen besetzt sei
  • ob es die richtige Zeit für das Gericht sei jeweils Antwort: ja.
  • in wessen Namen das Gericht zu hegen sei Antwort:
  • im Namen des Kurfürsten als Propst,
  • im Namen von Dechant und Kapitel,
  • im Namen deren Abgeordneten,
  • im Namen des ganzen Gerichts,

im Namen der Hübner und aller derer, die an diesem Gericht zu tun haben.

7.     Dann hegt der Schultheiß das Gericht:

»So hege ich hiermit das Gericht im Nahmen derer aller obbemelden, und gebiethe, daß keiner ohne Erlaubnuß vor aufgehobenem Gericht aus dieser Stuben gehe, auch wann Einer was zu klagen oder vorzubringen hat, so solle Er es mit Bescheidenheit thun.«

8.     Die Namen aller alten Hübner werden verlesen und in das Protokoll aufgenommen; die Abwesenden werden notiert und mit 15 xr Strafe belegt.

9.     Die Namen der neuen Hübner werden verlesen und eingetragen.

10.   Die Währungen werden vorgenommen.

11.   Das Weistum wird verlesen.

12.   Die Rugen (Rügen, Bußen) werden verlesen und die Strafen festgesetzt.

13.   Die Hübner begehren das benötigte Bauholz.

14.   Klagen werden angehört und abgeurteilt.

15.   Der Schultheiß hebt das Gericht wieder auf.

Infolge der oft zahlreich vorgebrachten Waldfrevel beanspruchte die Rugtätigkeit in der Regel wohl die meiste Zeit bei der Hegung des Gerichts. Darauf beschränkten sich im wesentlichen ja auch die Kompe­tenzen des Gerichts. Die vom Gericht verhängten Geld­bußen waren nach der Schwere der Delikte gestaffelt, wobei auch im Laufe der Jahre unterschiedliche Sätze Anwendung fanden. Aus den Ruglisten geht auch hervor, daß Nicht-Hübner meist höher bestraft wurden. Die verhängten Strafen erhielten teils die Grundherren, teils flossen sie in die Rugkasse. Aus der Rugkasse wur­den auch die Speisen und Getränke gezahlt, die bei der Gerichtshegung verzehrt wurden, und diese waren oft recht beträchtlich. Z.B. 1775 beim Abtsgericht: 15 Pfund Rindfleisch, 15 Pfund Wildpret, 10 Pfund Kalbfleisch, 6 Pfund Hammelfleisch, 1 Hase, 1 siebenpfündiger Schinken, 1 gefüllte Pastete, 1 Dutzend Bratwürste und Schweinsknöchle, 1 Torte, Makronen, 3 Kuchen, 37 Maß Wein, Weißbrot, Heu und Hafer, Trinkgelder für Koch und Bedienstete, Gerichtsgulden für Schultheiß, Förster und Schöffen (Dieten); bei der Gerichtshaltung im Jahre 1785 wurden 1 ganzer Rehbock, 2 Wildenten, 10 Pfund Rindfleisch, Kalbfleisch, 12 Bratwürste, 1 Schinken, Wildpret usw. verzehrt.

Auf die Alltagssituation vor allem der Bauern lassen diese Angaben keinerlei Schlüsse zu. Ihre tägliche Speise­karte sah sicherlich völlig anders aus. Für sie waren die Gerichtstage eben doch in erster Linie Festtage. Bereits seit dem ausgehenden Mittelalter hatten die Grafen von Hanau immer wieder versucht, stärkeren Einfluß auf das stiftische Hubgericht zu nehmen. Es gelang ihnen jedoch nicht, sich mit ihren zum Teil sehr weit gehenden Forderungen gegen Stift und Ober­hübnerschaft durchzusetzen. Die Auseinandersetzungen ziehen sich bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts hin. 1752 schließlich verzichtet Hessen-Kassel als Rechtsnachfolger der Hanauer in einem zu Frankfurt abge­schlossenen Vertrag weitgehend auf seine Ansprüche, die dem stiftischen Weistum und dem Herkommen widersprechen.

Mehr Erfolg als den Hanauern war dem kurmainzischen Landesherrn beschieden. Bereits frühzeitig scheint das Erzstift einen nicht unbedeutenden Einfluß auf die Stockstadter Hubgerichte ausgeübt und damit einer Entfaltung oder Wahrung der Gerichtskompetenzen entgegengewirkt zu haben. Nicht unwesentlich begünstigt wurde diese Entwicklung wohl durch die Übernahme des Bachgaus als ein bereits gefestigter Herrschaftsbezirk und die Erlangung von Niedergerichtsrechten, die sich spätestens Anfang des 16. Jahrhunderts in Händen der Mainzer Kurfürsten befanden. Im weiteren Verlauf wirkte das Erzstift nun aktiv auf die Gerichtshaltung, auf das Verhältnis zwischen Hübnern und Grundherren (und Schutzherr bei der Oberhübnerschaft) ein. Bis in die Mitte des 17. Jahrhunderts blieb der Einfluß kurmainzischer Beamter auf die Haltung des stiftischen Hubgerichts relativ gering. Die landesherrlichen Behör­den konnten ihren Einfluß auf das Propstgericht beständig ausweiten, insbesondere in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts und durch die Ämterreform des Jahres 1782. Dies führte schließlich sogar so weit, daß das für Stockstadt zuständige Schweinheimer Vogteiamt 1790 eigenmächtig ein Ruggericht über Waldfrevel in Stockstadt abhielt. Der Landesherr war damit de facto Gerichtsherr des stiftischen Hubgerichts geworden. Ähnlich vollzog sich die Entwicklung beim Abtsgericht. Bereits im ältesten uns erhaltenen Gerichtsprotokoll von 1651 ist die Anwesenheit des Centgrafen bezeugt, und zwar ohne jeden Widerspruch von seiten der Abtei. Seit 1674 nahm dann der mainzische Obervogt im Bach­gau an der Hubgerichtshaltung teil. Die Einflußnahme der Landesbehörden führte auch hier schließlich dazu, daß das Vogteiamt Schweinheim die Gerichtstermine und Strafsätze festlegte, wobei die Entwicklung dadurch erleichtert wurde, daß die Aufteilung des Abtswaldes (2/3 Hübner, 1/3 Abtei Seligenstadt) von 1786 auch eine Aufsplitterung in zwei Gerichte mit sich gebracht hatte.

Ruggerichte wurden in Stockstadt noch einige Jahre über die Säkularisation hinaus abgehalten. 1803 erhielt der Kurfürst das Kollegiatstift und dessen sämtliche Gerecht­same zugewiesen, das spätere Großherzogtum Hessen wurde Rechtsnachfolger der Abtei Seligenstadt, jedoch hegte Hessen-Darmstadt das Abtsgericht nicht, sondern stand dies dem Kurerzkanzler zu. Am 17.3.1803 hob der Kurfürst alle noch bestehenden Ruggerichte auf; die Vogteiämter waren nun für die Verurteilung der Wald­frevler zuständig. Während diese Verordnung für den Unterwald sofort wirksam wurde, bestand das ehemals stiftische Hubgericht weiterhin, da an ihm immer noch kurhessische bzw. landgräflich hessische Beamte beteiligt waren. Nach mehrjährigen Verhandlungen zwischen Hessen und dem Großherzogtum Frankfurt - in der Zwischenzeit wurden weiterhin Ruggerichtssitzungen abgehalten - hob die Entschließung des Großherzogs von Frankfurt vom 1.12.1812 auch das Propstgericht endgültig auf.

Die Hübner und ihr Kampf um das Selbstverwaltungsrecht

Werner Schneider

Nr.9404

München, den 3. Juli 1891

 Betreff:

Die Hübnerschaftswaldungen in Stockstadt,

Königliches Bezirksamt Aschaffenburg

 Im Namen Seiner Majestät des Königs!
 
Unter Rückschluß der Beilagen des Berichtes vom 12. Juni d. Js. mit Ausnahme der
Beschwerdeschriften vom 10. Mai, 23. Juni und 30. November 1890 wird auf die
Beschwerde des Rechtsanwalts M. Will in Aschaffenburg namens des
Hubberechtigten Emanuel Franz Morhard mit 19 Genossen von Stockstadt, die
Verwaltung des Hübnerschaftsvermögens dortselbst betreffend, eröffnet:

................Recht und Interesse der Gemeinde müssen demnach die Staatsaufsicht dahin leiten, die Verwaltung des sogenannten Hübnerschaftsvermögens durch die Gemeindevertretung von Stockstadt festzuhalten, und wird deshalb unter Aufhebung der Regierungsentschließung vom 8. April 1890 und des ohnehin erst zu den Akten ergangenen bezirksamtlichen Beschlusses vom 9. vorigen Monats sowie in entsprechender Abänderung des bezirksamtlichen Beschlusses vom 29. März 1888 dahin verfügt, daß das s.g. Hübnerschaftsvermögen durch die Gemeindeverwaltung Stockstadt nach Maßgabe der Gemeindeordnung weiter zu verwalten sei.

 Den Hubberechtigten der Gemeinde Stockstadt bleibt es dabei unbenommen, für etwaige Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten sich eine Vertretung aus ihrer Mitte zu bestellen.

Die Kosten des Verfahrens hat Johann Roos mit Genossen, nachdem sie dasselbe durch ihre Anträge veranlaßt haben, zu tragen, wobei jedoch die auf die Vertretung erwachsenen Auslagen jedem Theile für sich zur Last fallen und eine Gebühr für diesen Bescheid nicht erhoben wird.

 Hienach ist das weiter geeignete zu verfügen.

 
Königlich Bayerisches Staatsministerium des Innern gez. Unterschrift


Mit dieser Entscheidung des Innenministeriums wurde unter die Bemühungen der Hübner, über ihre eigenen Angelegenheiten auch selbst bestimmen zu können, ein vorläufiger Schlußpunkt gesetzt. Der Hübner Johann Roos hatte nämlich am 31. Oktober 1887 Beschwerde beim Bezirks amt Aschaffenburg gegen die Verwaltung der Hübnerangelegenheiten durch die Gemeinde eingelegt und den Zuspruch des Selbstverwaltungsrechts beantragt. Das Bezirksamt hatte allerdings die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen und im Gegenteil dazu sogar entschieden, daß das Hübner­schaftsvermögen vom Gemeindeausschuß (Gemeinderat) nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Ver­waltung des örtlichen Stiftungsvermögens zu verwalten sei, mithin unter Leitung des jeweiligen Bürgermeisters und unter staatlicher Aufsicht. Zur Begründung führte das Bezirksamt u. a. aus, daß zwar nicht angenommen werden könne, daß die Hübnerwaldungen mit Aus­bildung der politischen Gemeinde Stockstadt ins Eigentum der Gemeinde gekommen seien oder daß die Hübnerschaft zu einer rein privatrechtlichen Vereinigung herabgesunken sei, es könne aber bei der hier gegebenen Gestaltung der Dinge der öffentliche, dem Wesen der Stiftung analoge Charakter festgehalten werden, weshalb auch die Verwaltung der Hübnerschaftswaldungen von jeher als Sache des Gemeindeausschusses betrachtet und behandelt worden sei und als eigentliche Gemeinde-angelegenheit der staatlichen Aufsicht unterstanden habe. Mit dieser Entscheidung des Bezirksamtes Aschaffenburg waren Johann Roos und seine Genossen natürlich nicht einverstanden und sie erhoben bei der Königlichen Regierung in Würzburg am 18. April 1888 Beschwerde. Der Gemeindeausschuß beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Regierungsentschließung vom 20. Juni 1888 wurde der bezirksamtliche Beschluß vom 29.März jedoch wiederum bestätigt und es wurde erneut fest­gestellt, daß der Hübnerwald als Gemeindewald mit festbestimmten Nutzungsrechten zu betrachten sei. Auf weitere Beschwerden des Johann Roos und Genossen an den Königlichen Verwaltungsgerichtshof in München und an das Königliche Staatsministerium des Innern in München erklärte sich zwar der Verwaltungs­gerichtshof als nicht zuständig, beim Staatsministerium des Innern konnten die Hübner jedoch einen Teilerfolg für sich verbuchen. Mit Entschließung vom 29. September 1889 wurde nämlich der Regierungsbescheid vom 20Juni 1888 wegen ungenügender Würdigung der Eigentumsfrage aufgehoben und die Regierung zur erneuten Beschlußfassung angewiesen. Mit Regierungs­entschließung vom 8. April 1890 wurde nun unter Aufhebung des bezirksamtlichen Beschlusses vom 29. März 1888 das Recht der Ober- und Unterhübnerschaft auf Bestellung einer eigenen Verwaltung anerkannt und hervorgehoben, daß die Gesamtheit der Hübner selbst Eigentümer des Hübnerschaftsvermögens nach ausgeschiedenen Teilen im Sinne einer deutsehrechtlichen Körperschaft sei, daß dieses Vermögen niemals Eigentum der politischen Gemeinde gewesen sei und demnach der Gemeindeausschuß auch nicht zur Verwaltung dieses Vermögens aufgrund öffentlichen Rechts befugt sei. Mit diesem Entscheid war nun aber wieder der Gemeindeausschuß nicht einverstanden. Wegen Ver­letzung des gesetzlichen Selbstverwaltungsrechts erhob er Beschwerde zum Königlichen Verwaltungsgerichtshof München, der sich jedoch auch diesmal für nicht zuständig erklärte. Gleichzeitig erhob aber auch der Hubberechtigte Emanuel Franz Morhard mit 19 Ge­nossen Beschwerde zum Königlichen Staatsministerium des Innern mit dem Auftrag, den Regierungsbescheid vom 8. April 1890 aufzuheben, den bezirksamtlichen Beschluß vom 29. März 1888 wieder herzustellen und dem Johann Roos mit Genossen die Kosten aufzubürden. Es bestand also offenbar bei den Hühnern selbst Uneinigkeit über die Begründetheit und die Notwendig­keit bzw. die Vorteile eines eigenen Selbstverwaltungs­rechts. Franz Morhard und Genossen begründeten ihren Antrag damit, daß das Hübnerschaftsvermögen noch nicht auf dem Rechtsweg als ein völlig unbeschränktes, veräußerliches und teilbares Eigentum der Hübner erwiesen sei und daß deshalb auch weiterhin die Ver­waltungsbefugnis für den Gemeindeausschuß und die Aufsicht der Staatsbehörde fortbestehen müsse. Es sei dies auch das einzige Mittel zur Erhaltung des Hübner­schaftsvermögens und zum ferneren Gedeihen der Gemeinde überhaupt.

Sicher trug nicht zuletzt auch die Uneinigkeit in den eigenen Reihen der Hübner dazu bei, daß das Selbst­verwaltungsrecht schließlich mit der vorerwähnten Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 3. Juli 1891 der Gemeinde zugesprochen wurde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß das Hübnerschaftsvermögen im wesentlichen seither vom Gemeindeausschuß verwaltet wurde, daß für die Staatsaufsicht kein rechtlicher Grund gegeben sei, das Eigentumsrecht der Gemeinde in bezug auf das Hübner­schaftsvermögen in Frage zu stellen (vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung eines bürgerlichen Gerichts) und daß letztlich auch das Interesse der Gemeinde zu diesem Standpunkt hinführen müsse. Schließlich fürchtete die Regierung auch eine Gefährdung des Vermögens, denn als ihre Entscheidung vom 8. April 1890 über das Selbstverwaltungsrecht der Hübner in der Gemeinde bekanntgegeben worden war, war nach dem Bericht des Gemeindeausschusses sofort aus der Reihe der Hübner die gleichmäßige Verteilung sämtlicher Aktivkapitalien unter die Hübner beschlossen worden. Diese Aufteilung konnte gerade noch mit einer telegrafischen Verfügung des Bezirksamtes Aschaffenburg vom 5. Mai 1890 verhindert werden.

Die Entscheidung des Königlichen Staatsministeriums des Innern blieb beinahe drei Jahrzehnte unangefochten, nicht zuletzt deshalb, weil vor der Jahrhundertwende sowohl der Bürgermeister als auch die Gemeinderäte ausnahms­los Hübner waren. Mit der Gemeindewahl vom Juni1919 änderte sich dies aber entscheidend. Die Mehrzahl der Gemeinderäte war jetzt nicht mehr gleichzeitig Hübner und die alten Spannungen zwischen Gemeinde und Hübnerschaft verstärkten sich mehr und mehr. Am 13. Mai 1920 nahmen einige Hübner unter Führung ihres Obmanns Bernhard Zang den Kampf um das Selbst­verwaltungsrecht der Hübner erneut auf. Es gelang ihnen allerdings nicht, Bewegung in die Sache zu bringen. Erst mit einem Schriftsatz an das Bezirksamt Aschaffenburg vom 9. Juni 1927, der von 13 Hübnern, an der Spitze von Johann Holzapfel IV, unterzeichnet war, kam der Stein wieder ins Rollen. Namens der gesamten Hübnerschaft stellten die Unterzeichner des Schriftsatzes den Antrag, die Ministerialentschließung vom 3. Juli 1891 aufzuheben und der Hübnerschaft das Selbstverwaltungsrecht wieder in ihre Hände zurückzugeben. Beigefügt war ein 70seitiges Gutachten (Verfasser: Stadtsekretär A. Eisen), das die Auffassung der Hübner zur Existenz ihres Selbst­verwaltungsrechtes aus allen möglichen Perspektiven beleuchtete und untermauerte.

Auf den Antrag dieser sog. Rechtlerkommission vom 9. Juni 1927 folgten beinahe 5 Jahre, bis den Hübnern ein entscheidender Durchbruch bei ihren Bemühungen gelang. Am 18. Januar1933 endlich teilte das Staatsministerium des Innern der Regierung von Unterfranken, Kammer des Innern, mit, daß aufgrund der Ermittlungen des Bayer. Staatsarchivs Würzburg vom 1.4.1932 über die geschichtliche Entwicklung der Verhältnisse der beiden Hübnerschaften und nach den eingehenden Äußerungen der Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, nicht bezweifelt werden könne, daß die beiden Hübnerschaften zu Stockstadt eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Das Staatsministerium des Innern trage deshalb keine Bedenken, die beiden Hübnerschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuerkennen. Die Rechts­verhältnisse der beiden Hübnerschaften seien jedoch zur Zeit derart unübersichtlich, daß sie dringend einer Neuregelung bedürften. Die Regierung werde deshalb aufgefordert, im Benehmen mit dem Bezirksamt Aschaffenburg, der Hübnerschaftsvertretung und dem Gemeinderat von Stockstadt eine Verfassung (Satzung) für die beiden Hübnerschaften auszuarbeiten und zur Genehmigung vorzulegen. Bei der Ausarbeitung des Satzungsentwurfs sei davon auszugehen, daß den Hübnerschaften unter entsprechender Überwachung durch die staatlichen Behörden das Recht der Selbst­verwaltung zugesprochen werde. Allerdings sei auch auf eine entsprechende Berücksichtigung der Gemeindeinteressen Bedacht zu nehmen.

In der Folgezeit fanden zwar unter Beteiligung des Bezirksamtes Aschaffenburg, der Hübnerschaft und der Gemeinde Verhandlungen über die Gestaltung der Hübnersatzung statt, es konnten aber keine greifbaren Ergebnisse erzielt werden. In den Kriegsjahren und in der Nachkriegszeit kam das Verfahren dann endgültig zum Stillstand.

Erst im August 1948 griff die Hübnerschaftsvertretung unter Führung ihres Obmannes Karl Bauer die An­gelegenheit wieder auf und bat das Landratsamt darum, die seinerzeit vom Bezirksamt aufgestellte Satzung nach nochmaliger Überprüfung dem Staatsministerium des Innern zur endgültigen Entscheidung zuzuleiten. Es sollte noch einige Jahre dauern, bis diese Entscheidung gefällt werden konnte. Das Landratsamt Aschaffenburg und die Regierung von Unterfranken nahmen sich der Sache zwar ernsthaft an, aber da sämtliche Unterlagen und Akten jetzt noch einmal unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten überprüft werden mußten, wurde die Geduld der Hübner noch auf eine harte Probe gestellt. Am 23. April 1954 erst entschied das Bayerische Staatsministerium des Innern, jedoch klar und unmißverständ­lich, daß nicht die Gemeinde, sondern die Hübnerschaft Eigentümerin der Wälder ist und die Gemeinde auch keinen Anspruch darauf hat, den Hübnerwald zu verwalten. In der Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, daß es sich bei der Hübnerschaft wohl um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handle. Für die Annahme, daß die Hübnerwaldungen örtliches Stiftungsvermögen seien, fehlten aber alle Anhaltspunkte, so daß auch eine Verwaltung durch die Gemeinde nach Artikel 72 der Gemeindeordnung ausscheiden müsse. Um den seit über 100 Jahren bestehenden Streitigkeiten ein Ende zu machen und um dem nach der Rechtslage begründeten Verlangen der Hübner nach Selbstverwaltung nachzukommen, wurde die Regierung von Unterfranken beauftragt, unter Heran­ziehung aller Beteiligten eine Satzung auszuarbeiten, die dann von den Hübnern in einer konstituierenden Versammlung zu beschließen war.

Alle Beteiligten beugten sich jetzt widerspruchslos dieser Entscheidung des Innenministeriums. Es wurde eine gemeinsame Satzung für die Oberhübnerschaft und die Unterhübnerschaft ausgearbeitet, die schließlich in der Versammlung vom 3. Februar 1958 einstimmig verabschiedet wurde. Durch Bescheid des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 25. November1958 wurde diese gemeinsame Satzung genehmigt und die Hübner­schaften somit als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt. Die Genehmigung wurde allerdings unter der auflösenden Bedingung erteilt, daß die Hübnerschaften bis zum 1. März1959 mit der Gemeinde einen notariellen Vertrag abzuschließen hatten, dessen Inhalt in den wesentlichen Punkten zwar abgesprochen war, aber hinsichtlich des Vorkaufsrechts für die Gemeinde keine Ausnahme für Bauland oder Bauerwartungsland ent­halten durfte. Nachdem der notarielle Vertrag mit der Gemeinde am 27.2.1959 abgeschlossen war, wurde die Satzung für die beiden Hübnerschaften im Amtsblatt des Landratsamtes Aschaffenburg vom 3. März 1959 veröffentlicht. Am Tag nach der Veröffentlichung, also am 4. März 1959 trat die Satzung in Kraft:

Das Selbstverwaltungsrecht der Hübner war Wirklichkeit geworden.